Unfallversicherung – Sinn und Zweck

Die Unfallversicherung

Die Unfallversicherung gehört wie andere Sozialgesetze zu den sozialen Errungenschaften des 19. Jahrhunderts. Das erste Unfallversicherungsgesetz wurde am 06. Juli 1884 von Reichstag unter Kanzler Otto von Bismarck beschlossen. Die Versicherten, Arbeiter, hatten danach einen Anspruch auf eine Unfallrente (ab der 14. Woche), medizinische Heilbehandlung und wurden von der Beweispflicht um die Unfallverhütung entbunden. Träger: Die Berufgenossenschaften.

Wen schützt die Unfallversicherung?

Eine Unfallversicherung dient der Deckung von Körperschäden durch Unfall und wird meist auf eine bestimmte Versicherungssumme abgeschlossen, sofern es sich um Angebote der der freien Versicherungswirtschaft handelt.

Die gesetzliche Unfallversicherung

Anders die Gesetzliche Unfallversicherung. Sie ist Bestandteil Sozialversicherung und gründet auf das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) sowie der in dessen Ausführung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2633).

Innerhalb der Unfallversicherung werden Risiken von Arbeitsunfällen einschließlich Wegeunfällen (d.h. einem Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten und zurück) und Berufskrankheiten sofern die Berufskrankheit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt wurde versichert.

Demzufolge sind die Leistungen der Unfallversicherung im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen, die der Rehabilitation dienen sollen oder eine Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistung in Geld (Verletztengeld, Unfallrente, Hinterbliebenenrente) darstellen können.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind heute wie zu Gründungszeiten verschiedene Berufsgenossenschaften sowie mehr als 50 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten. Auch an der Art der Finanzierung hat sich wenig geändert, immer noch tragen die Arbeitgeber die Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung, die Höhe des Beitrags richtet sich nach einer definierten Gefahrenklasse, die sich aus der Tätigkeit des Unternehmens und einer entsprechenden Klassifizierung ergibt.

Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung: Senioren

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stehen also nur Personen zu, die sich im aktiven Arbeitsleben befinden – wer ausgeschieden ist, verliert seinen Schutz. Gerade im häuslichen Umfeld passieren aber die meisten Unfälle, häufig sind es gerade Personen die nicht geschützt sind die sich schwere Verletzungen zu ziehen: Die Älteren.

Ein simpler Ausrutscher kann so zu einem folgenschweren Sturz führen.
Neben längeren Genesungszeiten kommt häufig auch ein wachsender finanzieller Bedarf durch zusätzliche Pflegekosten oder Gehhilfen auf die Betroffenen zu, gut, wenn dann sofort finanzielle Hilfe zur Seite steht.

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Definition: Unfall

Definition: Gliedertaxe

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